Wichtige Informationen

Das Schutzkonzept der Bundesjugendvertretung

Die BJV unternimmt alle möglichen Anstrengungen, um bei ihren Aktivitäten ein sicheres Umfeld für junge Menschen und Erwachsene zu gewährleisten.

Mit ihrem Schutzkonzept trifft die BJV Vorkehrungen zur Vorbeugung von sämtlichen Formen von Gewalt und Diskriminierung. Außerdem dient das Schutzkonzept als Handlungsanleitung für den Umgang und die Verfolgung von Verdachtsfällen.

Darin enthalten sind Schutzmaßnahmen der Organisation wie

  • Verhaltenskodex für Mitarbeitende, Einstellungskriterien
  • Schutz von Persönlichkeitsrechten in der Öffentlichkeitsarbeit
  • Fallmanagement, wie im Verdachtsfall vorgegangen wird

Meldungen von Verdachtsfällen und Beschwerden im Rahmen von BJV-Aktivitäten können über schutzkonzept@bjv.at an die schutzbeauftragten Personen herangetragen werden. Die BJV nimmt jede Meldung ernst und alle darin angeführten Informationen werden vertraulich behandelt.

Infobroschüre aus dem Jugend Staatssekretariat : Hier gehts zum Download

SaferInternet

Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Jugendlichen bei der sicheren und kompetenten Nutzung von digitalen Medien unterstützen können, was Sie selbst beachten müssen und wie Sie digitale Medien für die Arbeit mit Ihren Jugendlichen nutzen können.

SaferInternet.at

Download Folder der Blasmusikjugend des ÖBV.

AKM - PROGRAMMMELDUNG (Information und Termine)

Zwischen der Vertretungsorganisation AKM (Autoren – Komponisten – Musikverleger) und dem ÖBV (Österreichischer Blasmusikverband) gibt es einen Vertrag, in der den Mitgliedskapellen des ÖBV die Bewilligung der Aufführung von Werken erteilt wird. Im Gegenzug verrechnet die AKM einen Pauschalbetrag, der aus einer Kopfquote der einzelnen Musikkapellen errechnet wird.

Die Musikkapellen sind verpflichtet detaillierte Programme der öffentlich aufgeführten Werke und die Liste der absolvierten Veranstaltungen der AKM zu übermitteln, die der AKM als Grundlage zur Auszahlung von Tantiemen an Komponisten, Arrangeure und Verleger dienen. Der ÖBV stellt für diesen Zweck in Zusammenarbeit mit der AKM eine EDV-Lösung in Form einer Internet-Schnittstelle zur Verfügung, die auf einfach Weise die Erfassung von Veranstaltungsterminen und dem dabei gespielten Repertoire ermöglicht.

Die Meldepflichten (welche Veranstaltungen, welche Musikstücke) sind in einer eigenen Richtlinie des ÖBV zusammengefasst.

Achtung: Die Abgabe der Programmmeldungen (absolvierte Veranstaltungen und gespielte Musikstücke), welche üblicherweise im Nachhinein von Auftritten oder gesammelt als Jahresmeldung erfolgt, entbindet nicht von der Pflicht vereinseigene, nicht pauschalierte Veranstaltungen bis spätestens vier Tage vor Beginn bei der AKM (Lizenzshop | AKM/austro mechana) zu melden. Diese Veranstaltungen sind nicht im jährlichen Pauschalbeitrag (Kopfquote) inkludiert!

Abgabetermine:

Aus Transparenzgründen wurde der Meldezeitraum mit dem Kalenderjahr zusammengelegt, womit alle Programme des abgelaufenen Jahres bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres auf der Internetplattform des ÖBV gemeldet werden müssen.

Laut AKM ist es zwar ausreichend, die gesamte Meldung bis zu diesem Zeitpunkt gesammelt auf einmal durchzuführen. Es ist aber erwünscht, nach Möglichkeit, die Meldungen laufend (nach jeder Veranstaltung) abzuliefern, da diese Daten 6 mal jährlich vom Server an die AKM übergeben und von der AKM zur Verrechnung weiterverarbeitet werden:

Bitte möglichst darauf achten, dass zu den Übergabeterminen konsistente Dateneingaben vorhanden sind. D.h., dass zu erfassten Veranstaltungsterminen auch die entsprechenden Musiktitel erfasst sind bzw. umgekehrt.

Teillieferung (damit zur Hauptlieferung die Datenmenge nicht zu groß ist) Jeweils 15.01. für die Meldungen vom Vorjahr
Hauptlieferung Jeweils 01.02. für die Meldungen vom Vorjahr
Nachlieferung Jeweils 01.03. für die Meldungen vom Vorjahr
Teillieferung Jeweils 01.06. für die Meldungen des aktuellen Jahres
Teillieferung Jeweils 01.09. für die Meldungen des aktuellen Jahres
Teillieferung Jeweils 01.12. für die Meldungen des aktuellen Jahres

Laut Vereinsgesetz sind in den Musikvereinen grundsätzlich jeweils die Obleute für die Durchführung der Abgabe der AKM-Meldungen verantwortlich. Diese Arbeit kann allerdings an andere Personen (z.B. Kapellmeister, Schriftführer, EDV-Referenten) delegiert werden.

Termine für Anträge auf Verleihung von Auszeichnungen

Anträge auf Verleihung von Auszeichnungen können nur noch zu fixen Termine eingereicht werden:

  • bis 1. November für das erste Halbjahr des darauffolgenden Jahres.
  • bis 1. Mai für das zweite Halbjahr des aktuellen Jahres.

Auszeichnungsverordnung vom 10.10.2022

Mit Beschluss der „Erweiterten Landesleitung“ des OÖ. Blasmusikverbandes (im folgenden OÖBV genannt) vom 10.10.2022 treten folgende Bestimmungen über die Verleihung von Auszeichnungen in Kraft.

Download Auszeichungsverordnung 2022

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    II. Voraussetzungen und Bestimmungen zur Verleihung

    1. Die Auszeichnungen werden als Dank und Anerkennung für die aktive Tätigkeit als Musiker und Blasmusikfunktionär verliehen. An Personen, welche nicht aktiv als Musiker oder Funktionär tätig sind, können in Würdigung besonderer Verdienste speziell dafür vorgesehene Auszeichnungen vergeben werden.
    2. Für die Verleihung von Auszeichnungen sind die Verleihungserfordernisse genau einzuhalten.
    3. Alle Urkunden sind vom Präsidenten / der Präsidentin und vom Bezirksobmann/frau zu unterfertigen.
    4. Um die Verleihung einer Auszeichnung ist von einem Musikverein im Wege des Bezirksobmannes mittels Datenbank oder bei der Landesleitung des OÖBV anzusuchen (siehe auch Schlussbestimmungen Pkt.2). Anträge auf Verleihung von Auszeichnungen können nur noch am 1. November für das erste Halbjahr des darauffolgenden Jahres bzw. bis 1. Mai für das zweite Halbjahr des aktuellen Jahres beantragt werden.
      Bsp.: Hat ein Musikverein eine Ehrung am 13. März, so muss die die Ehrung bis 1. November beantragt werden. Findet die Verleihung am 17. Oktober statt, so muss die Ehrung spätestens am 1. Mai abgeschlossen werden.
    5. Die Überreichung einer Auszeichnung hat durch den Präsidenten oder im Auftrag des Präsidenten durch den zuständigen Bezirksobmann zu erfolgen. Erforderlichenfalls kann der Bezirksobmann die Verleihung delegieren.
    6. Für jede Auszeichnung ist eine Urkunde über die Verleihung auszufolgen.
    7. Die Gesamtkosten für die Auszeichnungen sind vom Antragsteller zu tragen und werden in der Regel mittels Bankeinzug beglichen.
    8. Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr verliehene Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Träger dieser Auszeichnung zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.
    9. Für eine in Verlust geratene Auszeichnung kann gegen Kostenersatz eine Zweitausfertigung erworben werden.
    10. Die Auszeichnung darf weder von anderen Personen als der ausgezeichneten getragen noch zu Lebzeiten in das Eigentum anderer übergeben werden. Nach dem Tod der ausgezeichneten Person besteht keine Rückgabepflicht. Erben dürfen die Auszeichnung jedoch nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.
    11. Für sämtliche Auszeichnungen, denen aktive Musikerjahre zugrunde liegen, gilt als Anrechnungsbeginn der Tag der Aufnahme als aktives Mitglied einer Musikkapelle. Als frühestes Aufnahmealter ist das 10. Lebensjahr anzusehen. Sollte das Aufnahmealter unter dem 10. Lebensjahr liegen, ist dies mit der Antragstellung ausführlich zu begründen.
    12. Es wird empfohlen pro Jahr und Person nur 1 Auszeichnung zu verleihen.

III. Verleihungserfordernisse

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    Verdienstmedaille des OÖBV

    1. Die Verdienstmedaille wird in drei Stufen verliehen:
      • Verdienstmedaille in Bronze für 15 Jahre
      • Verdienstmedaille in Silber für 25 Jahre
      • Verdienstmedaille in Gold für 35 Jahre
    2. Die Verdienstmedaille kann an Musiker verliehen werden, die mindestens 15, 25 oder 35 Jahre gewissenhaft und eifrig in einer Musikkapelle mitgewirkt haben, ohne Unterschied, in welchem in- und ausländischen Landesverband.
    3. Bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in mehreren Kapellen werden die Jahre nur einfach gerechnet.

    Anmerkung: Es ist nicht zwingend mit 15, 25 oder 35 Jahren aktiver Musikertätigkeit zu ehren, sondern es ist ab diesen Jahren möglich.

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    Blasmusik-Ehrenzeichen des OÖBV in Silber und Gold

    1. Das Blasmusik-Ehrenzeichen in Silber des OÖBV kann beantragt werden für:

    • Obmänner, die 15 Jahre Obmann eines Musikvereines sind und ihren Verein in organisatorischen Belangen vorbildlich geführt haben;
    • Kapellmeister, die mindestens sechs Konzertwertungen absolviert haben und mindestens 10 Jahre als Kapellmeister einer Musikkapelle tätig sind bzw. eine 15-jährige Kapellmeistertätigkeit nachweisen können;
    • Stabführer, die 10 Marschwertungen absolviert haben und mindestens 15 Jahre als Stabführer einer Musikkapelle tätig sind;
    • Jugendreferenten, die sich 15 Jahre durch aktive Jugendarbeit besondere Verdienste erworben haben;
    • Schriftführer, Kassier, Medien-/EDV-Referent und Archivar nach 20-jähriger gewissenhafter Tätigkeit;
    • übrige verdienstvolle Funktionäre nach 25-jähriger gewissenhafter Tätigkeit;
    • Bezirksobmänner, Bezirkskapellmeister, Bezirksstabführer und Bezirksjugendreferenten nach mindestens 10-jähriger vorbildlicher Tätigkeit;
    • übrige Mitglieder einer Bezirksleitung nach 15-jähriger gewissenhafterTätigkeit;
    • Präsident des OÖBV, Landeskapellmeister, Landesstabführer und Landesjugendreferenten nach 8-jähriger vorbildlicher Tätigkeit in ihrer Funktion;
    • übrige Mitglieder der Landesleitung nach 12-jähriger gewissenhafter Tätigkeit;
    • aktive Musiker nach 40 Jahren aktiver Musikerausübung in einer oder mehreren Mitgliedskapellen des OÖBV bzw. eines anderen in- oder ausländischen Landesverbandes.

    2. Das Blasmusik-Ehrenzeichen in Gold des OÖBV kann beantragt werden für:

    • Obmänner, die 20 Jahre Obmann eines Musikvereines sind und ihren Verein in organisatorischen Belangen vorbildlich geführt haben;
    • Kapellmeister, die mindestens zwölf Konzertwertungen absolviert haben und mindestens 15 Jahre als Kapellmeister einer Musikkapelle tätig sind bzw. eine 20-jährige Kapellmeistertätigkeit nachweisen können;
    • Stabführer, die 15 Marschwertungen absolviert haben und mindestens 20 Jahre als Stabführer einer Musikkapelle tätig sind;
    • Jugendreferenten, die sich 20 Jahre durch aktive Jugendarbeit besondere Verdienste erworben haben;
    • Schriftführer, Kassier, Medien-/EDV-Referent und Archivar nach 25-jähriger gewissenhafter Tätigkeit;
    • übrige verdienstvolle Funktionäre nach 30-jähriger gewissenhafter Tätigkeit;
    • Bezirksobmänner, Bezirkskapellmeister, Bezirksstabführer und Bezirksjugendreferenten nach mindestens 15-jähriger vorbildlicher Tätigkeit;
    • übrige Mitglieder einer Bezirksleitung nach 20-jähriger gewissenhafterTätigkeit;
    • Präsident des OÖBV, Landeskapellmeister, Landesstabführer und Landesjugendreferenten nach 12-jähriger vorbildlicher Tätigkeit in ihrer Funktion;
    • übrige Mitglieder der Landesleitung nach 16-jähriger gewissenhafterTätigkeit;
    • aktive Musiker nach 45 Jahren aktiver Musikerausübung in einer oder mehreren Mitgliedskapellen des OÖBV bzw. eines anderen in- oder ausländischen Landesverbandes.

    Anrechnung von Jahren für das Blasmusik-Ehrenzeichen:

    • ist ein aktiver Musiker eines Musikvereines gleichzeitig Funktionär, so ist die Zeit als Funktionär zu einem Drittel anzurechnen;
    • bei Bezirksfunktionären sind die Zeiten als Funktionär in einem Musikverein zu einem Drittel anzurechnen;
    • bei Landesleitungsfunktionären sind die Zeiten als Funktionär in einem Musikverein zu einem Drittel anzurechnen;
    • bei mehreren Funktionen die innerhalb eines Zeitraumes gleichzeitig ausgeübt werden, erfolgt eine Anrechnung nur für eine Funktion.

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    Verdienstkreuz des OÖBV in Silber und Gold

    1. Das Verdienstkreuz in Silber des OÖBV kann beantragt werden für:

    • Obmänner, die 25 Jahre Obmann eines Musikvereines sind und ihren Verein in organisatorischen Belangen vorbildlich geführt haben;
    • Kapellmeister, die mindestens 12 Konzertwertungen absolviert haben und mindestens 20 Jahre als Kapellmeister einer Musikkapelle tätig sind bzw. eine 25-jährige Kapellmeistertätigkeit nachweisen können;
    • Stabführer, die 18 Marschwertungen absolviert haben und mindestens 25 Jahre als Stabführer einer Musikkapelle tätig sind;
    • Jugendreferenten, die sich 25 Jahre durch aktive Jugendarbeit besondere Verdienste erworben haben;
    • Schriftführer, Kassier, Medien-/EDV-Referent und Archivar nach 30-jähriger gewissenhafter Tätigkeit;
    • übrige verdienstvolle Funktionäre nach 35-jähriger gewissenhafter Tätigkeit;
    • Bezirksobmänner, Bezirkskapellmeister, Bezirksstabführer und Bezirksjugendreferenten nach mindestens 20-jähriger vorbildlicher Tätigkeit;
    • übrige Mitglieder einer Bezirksleitung nach 25-jähriger gewissenhafter Tätigkeit;
    • Präsident des OÖBV, Landeskapellmeister, Landesstabführer und Landesjugendreferenten nach 16-jähriger vorbildlicher Tätigkeit in ihrer Funktion;
    • übrige Mitglieder der Landesleitung nach 20-jähriger gewissenhafter Tätigkeit;
    • aktive Musiker nach 50 Jahren aktiver Musikerausübung in einer oder mehreren Mitgliedskapellen des OÖBV bzw. eines anderen in- oder ausländischen Landesverbandes.

    2. Das Verdienstkreuz in Gold des OÖBV kann beantragt werden für:

    • Obmänner, die 30 Jahre Obmann eines Musikvereines sind und ihren Verein in organisatorischen Belangen vorbildlich geführt haben;
    • Kapellmeister, die mindestens 15 Konzertwertungen absolviert haben und mindestens 25 Jahre als Kapellmeister einer Musikkapelle tätig sind bzw. eine 30-jährige Kapellmeistertätigkeit nachweisen können;
    • Stabführer, die 20 Marschwertungen absolviert haben und mindestens 30 Jahre als Stabführer einer Musikkapelle tätig sind;
    • Jugendreferenten, die sich 30 Jahre durch aktive Jugendarbeit besondere Verdienste erworben haben;
    • Schriftführer, Kassier, Medien-/EDV-Referent und Archivar nach 35-jähriger gewissenhafter Tätigkeit;
    • übrige verdienstvolle Funktionäre nach 40-jähriger gewissenhafter Tätigkeit;
    • Bezirksobmänner, Bezirkskapellmeister, Bezirksstabführer und Bezirksjugendreferenten nach mindestens 25-jähriger vorbildlicher Tätigkeit;
    • übrige Mitglieder einer Bezirksleitung nach 30-jähriger gewissenhafter Tätigkeit;
    • Präsident des OÖBV, Landeskapellmeister, Landesstabführer und Landesjugendreferenten nach 20-jähriger vorbildlicher Tätigkeit in ihrer Funktion;
    • übrige Mitglieder der Landesleitung nach 24-jähriger vorbildlicher Tätigkeit in ihrer Funktion;
    • aktive Musiker nach 55 Jahren aktiver Musikerausübung in einer oder mehreren Mitgliedskapellen des OÖBV bzw. eines anderen in- oder ausländischen Landesverbandes.

    Anrechnung von Jahren für das Verdienstkreuz:

    • ist ein aktiver Musiker eines Musikvereines gleichzeitig Funktionär, so ist die Zeit als Funktionär zu einem Drittel anzurechnen;
    • bei Bezirksfunktionären sind die Zeiten als Funktionär in einem Musikverein zu einem Drittel anzurechnen;
    • bei Landesleitungsfunktionären sind die Zeiten als Funktionär in einem Musikverein zu einem Drittel anzurechnen;
    • bei mehreren Funktionen die innerhalb eines Zeitraumes gleichzeitig ausgeübt werden, erfolgt eine Anrechnung nur für eine Funktion.

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    Ehrennadel des OÖBV in Silber und Gold

    Die Verleihung der Ehrennadel in Silber und Gold ist nicht an Jahre gebunden, deshalb muss der Antrag mit entsprechender Begründung erfolgen und es müssen die Leistungen nachvollziehbar sein.
     

    1. Die Ehrennadel in Silber kann verliehen werden an:

    • Förderer und Gönner für besondere ideelle und finanzielle Unterstützung der Blasmusik, eines Musikvereines, des Bezirks- oder Landesverbandes;
    • Musiker, Vereinsfunktionäre und Personen, die sich Verdienste um das Blasmusikwesen erworben haben, die aber durch die Verleihung einer anderen Auszeichnung nicht gewürdigt werden können.

    2. Die Ehrennadel in Gold kann verliehen werden an:

    • Förderer und Gönner für besondere ideelle und finanzielle Unterstützung der Blasmusik, eines Musikvereines, des Bezirks- oder Landesverbandes durch längereZeit und in einem besonderen Ausmaß;
    • Musiker, Vereinsfunktionäre und Personen, die sich besondere Verdienste um das Blasmusikwesen erworben haben, die aber durch die Verleihung einer anderen Auszeichnung nicht gewürdigt werden können.

    Anmerkungen: Für Personen des öffentlichen Lebens und für Personen aus der Wirtschaft sind nur mehr diese Ehrennadeln möglich. Bei den Ehrennadeln ist zu beachten, dass die Reihenfolge der Ehrungen eingehalten wird. Der Zeitabstand sollte 5 Jahre nicht unterschreiten.

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    Ehrenbrosche des OÖBV

    Die Ehrenbrosche des OÖBV kann verliehen werden an:

    • Frauen von Musikern und Funktionären eines Musikvereines, die ihre Ehegatten zur Ausübung ihrer Verpflichtung als Musiker oder Funktionär in einem Zeitraum von mindestens 25 Jahren besonders unterstützt haben;
    • Frauen, welche persönliche Leistungen erbringen und die Bestrebungen eines Musikvereines ideell oder finanziell über einen längeren Zeitraum unterstützen;
    • Frauen, von denen mindestens drei Kinder aktive Musiker sind.

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    Ehrenmitgliedschaft des OÖBV

    Ehrenmitglied wird, wer aufgrund seiner besonderen Verdienste um die Erreichung der Ziele des Verbandes von der Generalversammlung dazu ernannt wird.

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    Ehrenring des OÖBV

    Der Ehrenring des OÖBV kann verliehen werden an:

    Persönlichkeiten, die sich um das Blasmusikwesen in Oberösterreich in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die Anzahl der Ehrenringträger soll sieben nicht überschreiten.
    Beschreibung: Ringgrundlage 14-karätiges Gold, innere Ringbreite 6 mm, obere Ringbreite 18 x 14 mm, rechteckige Ansicht, Grundplatte aus Onyx, auf der eine goldene Lyra mit der Inschrift "OÖ. Blasmusikverband" angebracht ist. Der Ring trägt auf der Innenseite die Gravur "Ehrenring" und das Verleihungsdatum.

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    IV. Schlussbestimmungen

    1. Für Verdienste, die nach dieser Auszeichnungsordnung nicht gewürdigt werden können, kann eine Auszeichnung im Sinne der Bestimmungen für die Verleihung von Ehrenzeichen des Österreichischen Blasmusikverbandes (ÖBV) in Anspruch genommen werden.
    2. Die Verleihung dieser Auszeichnungen bedingt, dass jene Musikvereine (Musikkapellen), die eine Auszeichnung beantragen, mindestens fünf Jahre vollwertige Mitglieder des OÖBV sind und ihren Verpflichtungen gegenüber dem OÖBV nachgekommen sind.
    3. Im erforderlichen Anrechnungszeitraum wird auch die Dienstleistung während der Zeit eines Präsenzdienstes, einer persönlichen Dienstleistung aufgrund des Wehrdienstgesetzes oder eines Präsenzersatzdienstes angerechnet, sofern der betreffende Musiker vorher und unmittelbar nachher aktiv in der Musikkapelle tätigwar.
    4. Für die Genehmigung von Auszeichnungen ist der Präsident des OÖBV verantwortlich. Für die Verleihung des Ehrenringes ist die "Erweiterte Landesleitung" und für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft die Generalversammlung zuständig. Beschlüsse erfordern einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    5. Bei Ehrenzeichen und Verdienstkreuzen wird die jeweils nächsthöhere Auszeichnung in der Regel immer erst nach einem Zeitraum von fünf Jahren verliehen.
    6. Soweit in dieser Auszeichnungsordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
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    V. Inkrafttreten

    1. Diese Bestimmungen treten mit 11.10.2022 in Kraft.
    2. Gleichzeitig treten die bisherigen Verleihungsbestimmungen und die dazu gefassten Beschlüsse außer Kraft.